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Geburtsgebrechen Ziffer 214
Macroglossia congenita und Microglossia congenita , sofern Operation der Zunge notwendig ist. Die Notwendigkeit einer Operation ist gegeben:
- wenn die vergrösserte Zunge beim Säugling Atem- oder Schluckstörungen verursacht;
- bei Sprachstörungen, sofern diese im Zusammenhang mit der Zungengrösse stehen und ein Gutachten einer Fachärztin oder eines Facharztes für Oto-Rhino-Laryngologie mit Schwerpunkt Phoniatrie vorliegt, das diesen Zusammenhang vor der Durchführung der Operation bestätigt; oder
- bei Okklusionsstörungen, sofern diese im Zusammenhang mit der Zungengrösse stehen und vor der Durchführung der Operation ein Gutachten einer Fachzahnärztin oder eines Fachzahnarztes, die oder der von der IV für kieferorthopädische Abklärungen anerkannt ist, vorliegt, das diesen Zusammenhang bestätigt.
IV. Gesicht
Was die Ziffer bedeutet
Ist das Gebrechen bei Ihrem Kind mit dieser Ziffer anerkannt, übernimmt die IV die medizinischen Massnahmen bis zum vollendeten 20. Altersjahr (Art. 13 IVG) — statt der Krankenkasse, ohne Franchise und Selbstbehalt. Die IV-Stelle prüft, ob alle Bedingungen der Ziffer erfüllt sind; die Anmeldung erfolgt bei der IV-Stelle des Wohnkantons.
Diagnose da, aber unklar, ob die IV zahlt — oder abgelehnt? GG-Check für Ziffer 214: CHF 19
Weitere Ziffern im Kapitel
- 201 — Lippen-, Kiefer-, Gaumenspalte
- 202 — Mediane, schräge und quere Gesichtsspalten
- 203 — Angeborene Nasenspalten, Nasen- und Lippenfisteln
- 204 — Proboscis lateralis
- 205 — Angeborene Dysplasie der Zähne, sofern mindestens 12 Zähne der zweiten Dentition nach Durchbruch hochgradig be
- 206 — Anodontia totalis congenita oder Anodontia partialis congenita bei Nichtanlage von mindestens zwei nebeneinand
- 207 — Hyperodontia congenita , sofern der überzählige bleibende Zahn oder die überzähligen bleibenden Zähne eine int
- 208 — Micrognathia inferior congenita:
- 209 — Mordex apertus congenitus , sofern ein vertikal offener Biss nach Durchbruch der bleibenden Inzisiven besteht
- 210 — Prognathia inferior congenita , sofern die kephalometrische Beurteilung nach Durchbruch der bleibenden Inzisiv
- 212 — Choanalatresie (ein- oder beidseitig)
- 216 — Angeborene Speicheldrüsen- und Speichelgangaffektionen (Fisteln, Stenosen, Zysten, Tumoren, Ektasien und Hypo-
- 218 — Angeborene Retention oder Ankylose von Zähnen, sofern mehrere Molaren oder mindestens zwei nebeneinanderliegen