Geburtsgebrechen

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Geburtsgebrechen Ziffer 218

Angeborene Retention oder Ankylose von Zähnen, sofern mehrere Molaren oder mindestens zwei nebeneinanderliegende Zähne im Bereich der Prämolaren und Molaren (ohne Weisheitszähne) der zweiten Dentition betroffen sind; fehlende Anlage sind retinierten und ankylosierten Zähnen (ohne Weisheitszähne) gleichgestellt. Die Diagnose muss durch eine Fachzahnärztin oder einen Fachzahnarzt für Kieferorthopädie gestellt werden, die oder der von der IV für diese spezifische Abklärung anerkannt ist.

IV. Gesicht

Was die Ziffer bedeutet

Ist das Gebrechen bei Ihrem Kind mit dieser Ziffer anerkannt, übernimmt die IV die medizinischen Massnahmen bis zum vollendeten 20. Altersjahr (Art. 13 IVG) — statt der Krankenkasse, ohne Franchise und Selbstbehalt. Die IV-Stelle prüft, ob alle Bedingungen der Ziffer erfüllt sind; die Anmeldung erfolgt bei der IV-Stelle des Wohnkantons.

Diagnose da, aber unklar, ob die IV zahlt — oder abgelehnt? GG-Check für Ziffer 218: CHF 19

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